Die Jahre bis zum neuen Jahrhundert

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Die Feuerpolizei-Verordnung von 1894

In den Jahren 1893 und 1894 traten wieder einmal neue Feuerpolizei– und Polizei–Verordnungen in Kraft. Diese setzten die „Feuer-Ordnung vom 12. Juni 1846“, die „Polizeiverordnung für die Stadt Oebisfelde vom 3. Dezember 1882“ und das „Ortstatut für die Stadt Oebisfelde vom 14. November 1846, die Bildung eines Rettungsvereins betreffend“ außer Kraft. In diesen Verordnungen wurde nicht nur der Umgang mit Feuer und brennbaren Materialien geregelt, sondern auch das Verhalten im Fall eines Brandes. So war in der Feuerpolizei-Verordnung zu lesen:
§ 8
„Es ist verboten, Holz und andere brennbare Stoffe auf Herde, in heiße Asche, hinter oder auf die Oefen zu legen. Vor den Oeffnungen der Oefen und sonstigen Feuerungen darf niemals, am wenigsten des Nachts, Brennmaterial niedergelegt werden.“

Auch für den Umgang und die Lagerung von explosiven Stoffen gab es Regelungen. 
§ 11
„Kein Privatmann darf mehr als ein Kilogramm Schießpulver oder Feuerwerkskörper im Hause haben. Dieser Vorrath ist in einem feuersicheren Raume, welcher nie mit Licht betreten werden darf, aufzubewahren.“
§ 13
„Wenn Pulvertransporte auf Wagen durch den Geltungsbereich dieser Verordnung gehen, ist in den Straßen, welche dieselben passiren, das Feuer in den Werkstätten der Feuerarbeiter zu löschen, brennende Zigarren und Tabakspfeifen müssen entfernt werden, begegnende Fuhrwerke haben den Transporte auszuweichen.“

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Die Polizei-Verordnung von 1894

Die Polizei-Verordnung betraf die Feuerlösch-Ordnung und die allgemeinen Obliegenheiten der Feuerwehr-Mannschaften. Nach dieser Verordnung gab es in Oebisfelde zwei Feuerwehren, eine freiwillige Feuerwehr und eine Pflichtfeuerwehr.
§ 4 
„Die Löschhülfe der Stadt Oebisfelde besteht aus 2 Abtheilungen:
- der freiwilligen Feuerwehr
- der Pflichtwehr
Die Organisation der freiwilligen Feuerwehr ist durch die von der Polizeiverwaltung genehmigten Satzungen vom 8/27. Juni 1882 geregelt. Sie ist im Uebrigen dem Polizeiverwalter bezw. dem Feuerpolizei-Kommissarius ebenso unterstellt, wie die Pflichtfeuerwehr.
Die der freiwilligen Feuerwehr nicht angehörigen, aber zum Löschdienst verpflichteten Einwohner treten in die Pflichtfeuerwehr.
Sowohl die freiwillige Feuerwehr als die Pflichtfeuerwehr hat die Eigenschaft einer Schutzwehr im Sinne des § 113, Absatz 3 des Reichsstrafgesetzbuches.“

Die Bestimmungen dieser Verordnungen griffen teilweise sehr weit in das tägliche Leben der Stadt-bewohner ein. So ist eine Pflichtfeuerwehr in unserer Zeit nur eine Ausnahmeerscheinung, jedenfalls solange es genügend Freiwillige gibt.